Vorstand

 

1. Vorsitzende Gabriele Ebert, Kinzigweg 11, 66333 Völklingen 06898 - 810777
2. Vorsitzende Gudula Müller, Saarbrückerstr. 298, 66333 Völklingen 06898 - 31202
Kassenwart Manfred Fichter  
Schriftwartin  Elke Schmidt, Klausnerstr. 39, 66333 Völklingen 06898 - 80334
Sportwart Dominik Schmidt, Distelweg 6, 66333 Völklingen 0174 - 7582430

Jugendwart

Fabio Faust  
Technischer Wart Bernd Mathis, Stettiner Str. 12, 66333 Völklingen 06898 - 295952
Beisitzerin Caroline Ebert, Maximilian-Kolbe-Str. 10, 66346 Püttlingen 0178 - 1366255
Beisitzer Werner Michaltzik, Henri-Dunant-Weg 28, 66333 Völklingen  06898 - 22281
Beisitzerin

Anja Köppe-Feld

 
Beisitzer Julian Krug  

Chronik

 Wir haben einen Tennis-Club!

Schon Anfang der 70er Jahre trug sich der Gründer und unseres Clubs, Kurt Georg Schmidt, mit dem Gedanken, auf dem Heidstock einen Tennis-Club ins Leben zu rufen.

In diesem Stadtteil, der sich durch Neubaumaßnahmen rasch bis zum "Dickenberg" hin ausdehnte, fanden zum großen Teil Neubürger ein "Zuhause"". Die Wünsche nach Freizeitgestaltung nahmen zu, soweit es Tennis betraf, blieben diese Wünsche zunächst unerfüllt. Räumliche Entfernungen zu den etablierten Clubs, aber auch deren Auslastung, verhinderte den Interessenten, vorwiegend den Jugendlichen, einen frühen Start. Nach mehrjährigen Sondierungen, Besprechungen mit erfahrenen Fachleuten, Informationen, Erörterungen von Möglichkeiten, war es dann soweit.

Am 16. 5. 1977 wurden zunächst mittels einer persönlichen Einladung die Interessenten zu einem informellen Testgespräch ins Café Ellenbürger geladen. Die unerwartete große Resonanz, rd. 100 Besucher, waren Veranlassung, eine Gründungsversammlung am 8. September 1977 im gleichen Lokal einzuberufen.

Von den 120 interessierten Anwesenden traten spontan 38 dem Club bei. Man rechnete mit 120 Mitgliedern in den folgenden Wochen. Die Erwartungen wurden kurzfristig übertroffen, so dass die Planungen, so schnell wie möglich eine geeignete Tennisanlage zu errichten, als Zielvorgabe realisierbar erschien.

Die Vereinseintragung des "Tennis-Clubs 77 Völklingen-Heidstock" erfolgte am 22.Februar 1978
und wurde im Amtsblatt des Saarlandes Nr. 14 vom 7. April 1978 veröffentlicht.

 

 

Überblick:

1978 Vereinseintragung in das Amtsblatt des Saarlandes -
Fertigstellung der Zweifeld-Tennishalle
1979 Eröffnung des Clubheimes -
Fertigstellung von vier Freiplätzen
1982 Fertigstellung von zwei weiteren Freiplätzen -
Beginn der Bepflanzungen um die Tennisanlage
1985 Erstellung der Freizeitanlage
1986 Bau einer Doppelgarage als Geräteschuppen
2000 Eröffnung der neuen Außenplätze mit Sprinkleranlage und modernem Eurocourtbelag

Satzung

Satzung Tennisclub 77 V.-Heidstock e.V.

 

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird folgend auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.)

 

 

 

§ 1 – Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Tennisclub 77 Völklingen-Heidstock e.V.“ und hat seinen Sitz in Völklingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Völklingen unter Vereinsregister-Nummer VR 427 eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen Tennisbund e.V. an.

 

 

 

§ 2 – Zweck, Gemeinnützigkeit

 

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit (im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung) und des Amateurgedankens. Insbesondere soll die Jugend für den Tennissport begeistert werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:

1.     Ordentlichen Mitgliedern,

2.     Jugendmitgliedern,

3.     Ehrenmitgliedern,

4.     inaktiven Mitgliedern.

Zu 1: Ordentliche Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen sowie Stimm- und Wahlrecht. Sie beteiligen sich an der Vereinsarbeit und nehmen am Sportbetrieb teil.

Zu 2: Jugendmitglieder

Jugendmitglieder sind Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bei Schul- und Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr). Sie werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres ohne besonderen Antrag als ordentliche Mitglieder übernommen. Sie haben das Recht zur Benutzung der Vereinsanlagen und sind stimmberechtigt und wählbar bei Eintritt der Volljährigkeit.

Zu 3: Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie haben keine Pflichten, aber alle Rechte eines Mitglieds.

Zu 4: Inaktive Mitglieder

 

Inaktive Mitglieder haben alle Rechte wie ordentliche Mitglieder. Sie fördern die Aufgaben des Vereins, ohne am Sportbetrieb teilzunehmen. Der Wechsel in eine inaktive Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Der Antrag muß bis zum Jahresende beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 4 – Aufnahme

 

Jede natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag, zwingend unter Angabe der vertragsrelevanten Daten (Name, Geburtsdatum, Wohnadresse, Art der Mitgliedschaft sowie eine Ermächtigung zur Einziehung der Zahlungsverpflichtungen) an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Der Beschluß des Vorstandes ist unanfechtbar.

 

§ 5 – Pflichten, Maßregelungen

Alle Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, der weiteren Ordnungen des Vereines sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Sie sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie dem fairen Miteinander verpflichtet. Das Vereinseigentum ist pfleglich und schonend zu behandeln. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. dessen Beauftragte verstoßen, werden Maßnahmen nach der Disziplinarordnung des Deutschen Tennis-Bundes eingeleitet.

§ 6 – Austritt

 

Der Austritt ist von dem Mitglied schriftlich mit Unterschrift an den Vorstand zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt ist grundsätzlich nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und muß vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand mitgeteilt worden sein. Der Austritt wird vom Verein schriftlich bestätigt.

 

§ 7 – Ausschluß

1.     Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei

  • schwerer Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
  • groben Verstößen gegen Satzung und Interesse des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
  • Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung

2.     Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Angabe der Gründe durch Einschreiben schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Jahr bleibt unberührt.

3.     Das ausgeschlossene Mitglied kann hiergegen binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde einlegen. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Hebt der Vorstand seine Entscheidung nach erneuter Prüfung binnen zwei Wochen nach Eingang der Beschwerde nicht auf, so hat er den Vorgang unverzüglich dem Ehrenrat zur Entscheidung vorzulegen.

 

4.     Während des Ausschlußverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Der Vorstand kann Abweichendes bestimmen.

 

§ 8 -  Beiträge

Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragsarten (zu denen auch Platzinstandhaltungsgebühren gehören können), sowie die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr fest.

Alle Beiträge sind im voraus, die Jahresbeiträge bis spätestens 31. März zu zahlen. Auf die bis zum 30. Juni nicht gezahlten Jahresbeiträge (Beitragsteile) ist ein Zuschlag von 10 v.H. zu zahlen.

Von der Zahlung der Aufnahmegebühr sind Vereinsgründer befreit.

Gehören mehrere Mitglieder einer Familie dem Tennisclub an, werden Beitragsermäßigungen gewährt. Eheähnliche Gemeinschaften können auf Antrag Familien bezüglich der Beiträge gleichgestellt werden. Der für Jugendliche vorgesehene Beitrag kann auch für Jugendliche über das 25. Lebensjahr hinaus angewendet werden, sofern diese jährlich vor dem 31. März unaufgefordert nachweisen, daß sie sich noch in Ausbildung befinden. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Alle Beiträge werden im Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Die jährlich anfallenden Platzinstandhaltungsgebühren können durch das Erbringen entsprechender Arbeitsleistungen für diesen Zweck ausgeglichen werden.

 

§ 9 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. der Ehrenrat.

§ 10 – Vorstand

1.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Geschäftsjahre gewählt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Wahl findet in schriftlicher geheimer Abstimmung statt, wenn 10 stimmberechtigte oder mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen. Wahl per Akklamation ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Der Vorstand besteht aus:

1.     dem 1. Vorsitzenden,

2.     dem 2. Vorsitzenden,

3.     zwei bis sechs Beisitzern,

4.     dem Kassenwart,

5.     dem Schriftwart,

6.     dem Sportwart,

7.     dem Jugendwart.

Der Vorstand ist ermächtigt, bei Bedarf Arbeitsausschüsse zu berufen, die Empfehlungen an den Vorstand ausarbeiten. Die Beisitzer sind Mitglieder der betreffenden Ausschüsse.

2.     Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muß. Daneben sind nur der Kassenwart und der Schriftwart vertretungsberechtigt.

3.     Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand als geschäftsführender Vorstand bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

4.     Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er leitet den Verein und erledigt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand legt die Platz- und Spielordnung fest. Er hat alljährlich einen Haushaltsplan aufzustellen.

5.     Die Vorstands- und Mitgliederversammlungen usw. werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Vorstandsmitglied geleitet. Der Schriftwart hat über die Versammlungen der Vereinsorgane Niederschriften aufzunehmen und zu verwahren. Die Niederschriften sind von dem Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.

6.     Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

7.     Sitzungen des Vorstandes werden bei ‚Bedarf durch den Vorsitzenden einberufen. Vorschläge von Vorstandsmitgliedern zur Tagesordnung müssen von ihm auf die Tagesordnung gesetzt werden. Auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder ist der Vorstand einzuberufen.  

 

§ 11 – Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes

 

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt aus, ist der Vorstand berechtigt, aus sich oder durch Berufung eines Vereinsmitgliedes in den Vorstand den Posten bis zu nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen. Scheiden mehr als zwei Vorstandsmitglieder aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder einzuberufen.

 

§ 12 – Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie hat bis zum 31. März stattzufinden. Die Einladung der Mitglieder hat mindestens 10 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Mindestens 12 Mitglieder können schriftlich bis 48 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand die Aufnahme von Tagesordnungspunkten in die Tagesordnung beantragen.

 

2.     Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages beim Vorstand stattfinden.

§ 13 – Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 15 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, kann der Vorsitzende nach einer Wartezeit von ½ Stunde eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Hiervon ausgenommen sind Mitgliederversammlungen nach § 17.

1.  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

Abstimmungen erfolgen per Akklamation. Geheime Abstimmungen erfolgen, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder oder mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

2.     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Bestellung der Kassenprüfer,
  • die Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge,
  •  Satzungsänderungen,
  • die Wahl des Ehrenrates,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • die Auflösung des Vereins.

 

§ 14 - Satzungsänderung

1.     Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die zu ändernde Satzungsbestimmung muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sein.

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes unter den Voraussetzungen des § 3 Nr.  3 Ehrenmitglieder ernennen. Der Beschluß muß mit 4/5-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden

 

§ 15 – Ehrenrat

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenrat. Dessen Amtszeit beträgt 2 Jahre.

Er besteht aus drei nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern, von denen zwei das 40. Lebensjahr vollendet haben müssen und einer älter als 25 Jahre sein sollte. Er wählt seinen Vorsitzenden und dessen Vertreter selbst.

Er ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Vertreters. Die Beratungen sind vertraulich. Die Entscheidung ist endgültig.

2.     Der Ehrenrat ist zuständig:  

  • in Fällen § 7 Nr. 3,
  • für die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,
  • Maßregelungen von Mitgliedern.

3. Der Ehrenrat trifft seine Entscheidungen nach Anhörung des Vorstandes und der Beteiligten und teilt sie ihnen mit. Er ist berechtigt, Handlungen oder Unterlassungen zu fordern und Auflagen zu machen, die ihm zur Beilegung des Streites oder zur Wiedergutmachung erforderlich erscheinen.

 

4. Falls sich ein Beteiligter nicht unverzüglich der Entscheidung des Ehrenrates unterwirft, sind der Vorstand und Ehrenrat nach gemeinsamer Beratung und Beschlußfassung berechtigt, ihn mit einfacher Stimmenmehrheit durch nicht mehr anfechtbaren Beschluß aus dem Verein auszuschließen. Zur Beschlußfähigkeit gelten § 10 Abs. 6 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

 

§ 16 – Geschäftsführung

Das Geschäftsjahr des Vereins ist identisch mit dem Kalenderjahr.

Die Vorstandsmitglieder erledigen die Aufgaben ihres Zuständigkeitsbereiches grundsätzlich selbständig. In diesem Rahmen können sie auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Mittel alleine Rechtsgeschäfte für den Verein eingehen. Verpflichtende schriftliche Erklärungen sind gemäß § 10 Ziffer 2 der Satzung von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muß.

 

Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Kassenabschlüsse zu überprüfen. Sie berichten hierüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 17 – Datenschutz

 

Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten von Mitgliedern, Mitarbeitern und sonstigen Personen durch den Verein erfolgt nur, soweit die im Rahmen der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) erlaubt ist.

 

§ 18 – Auflösung

1.     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4.Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zur Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.

Ist die erforderliche Hälfte der Mitglieder nicht anwesend, so beruft der Vorstand eine andere Mitgliederversammlung nach Ablauf von zwei Wochen ein. Sie ist beschlußfähig, ohne daß die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

2.     Die Mitgliederversammlung ernennt, wenn erforderlich, einen Liquidator. Das Vereinsvermögen geht nach Auflösung des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Einrichtung. Die Empfänger haben das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 19 – Verbindlichkeit der Satzung

 

Diese Satzung ist für alle Mitglieder verbindlich.

 

§ 20 – Inkrafttreten der Satzung

1.     Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.04.2019 beschlossen.

2.     Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

3.     Die bisherige Satzung tritt mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

 

Eingetragen am 01.10.2019 unter Nr. VR 427 beim Amtsgericht Völklingen